RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1441;
RAO 1868 §50 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilA §3 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilC §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilC §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127

Rechtssatz

"Sämtliche" Leistungen im Sinne des § 2 des Teils C des Statuts der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer umfasst grundsätzlich ALLE von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Statutes (einschließlich der hier gegenständlichen Witwen- und Waisenrente) und enthält keine Differenzierung zwischen den an den (ehemaligen) Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen und jenen Leistungen, die an begünstigte Dritte (Angehörige) zu erbringen sind. Damit umfasst diese Regelung auch die Ansprüche begünstigter Angehöriger auf Versorgungsleistungen. Das bedeutet, dass demgemäß die Rechtsanwaltskammer rückständige Beiträge des ehemaligen Rechtsanwaltes zur Versorgungseinrichtung gegen Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen aus der Versorgungseinrichtung aufrechnen kann; § 1441 erster Satz ABGB kommt daher insoweit nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X01

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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