RS Vwgh 2003/9/18 2001/15/0151

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft konnte die Behörde aus der auf Dauer angelegten Leistungserbringung ableiten, wobei es auf eine mangelnde Bindung des Geschäftsführers an Arbeitszeit und Arbeitspausen nicht ankommt (Hinweis E 29. Jänner 2003, 2001/13/0181; E 31. März 2003, 2003/14/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150151.X01

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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