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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft konnte die Behörde aus der auf Dauer angelegten Leistungserbringung ableiten, wobei es auf eine mangelnde Bindung des Geschäftsführers an Arbeitszeit und Arbeitspausen nicht ankommt (Hinweis E 29. Jänner 2003, 2001/13/0181; E 31. März 2003, 2003/14/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150151.X01Im RIS seit
15.10.2003