RS Vfgh 2006/8/17 B1327/06

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verpflichtung gemäß §72 Abs1 litb WRG 1959, zum Zwecke des Abschlusses der Arbeiten im Bereich eines Wasserbehälters das Befahren eines Forstweges für den Transport der erforderlichen Personen, Geräte und Materialien zu dulden.

Die mitbeteiligte Partei brachte vor, dass die Arbeiten dringendst durchgeführt werden müssten, um die Wasserversorgung der Gemeinde Kirchdorf zu sichern.

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Duldungspflicht wurde für maximal acht Fahrten in einem zeitlich eng gesteckten Rahmen erteilt; überdies wurde hinsichtlich des Zustandes des Weges eine Beweissicherung und eine Verpflichtung zur unverzüglichen Behebung von Schäden ausgesprochen. Die Festsetzung einer Entschädigung für die Duldung der Grundinanspruchnahme wurde gemäß §117 Abs2 WRG 1959 vorbehalten. Dass im Falle einer Weigerung mit Zwangsstrafe vorgegangen werde (und eine solche mittlerweile auch festgesetzt wurde), begründet ebenfalls keinen unverhältnismäßigen Nachteil, weil es sich dabei nicht um Folgen handelt, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, sondern aus der Weigerung, diesen zu befolgen, resultieren.

Entscheidungstexte

  • B 1327/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.08.2006 B 1327/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1327.2006

Dokumentnummer

JFR_09939183_06B01327_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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