TE Vfgh Erkenntnis 2005/12/14 V77/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2005
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
F-VG 1948 §8 Abs5
FAG 2001 §15 Abs1 Z13, Z14, §16 Abs3 Z4
KanalgebührenO der Gemeinde Patsch vom 07.11.91
Tir GemeindeO 1966 §53 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Kanalgebührenordnung mangels ordnungsgemäßerKundmachung; keine Sanierung eines Kundmachungsmangels durchgesetzmäßig kundgemachte Novellen; keine gesetzliche Grundlage auchder Regelung über das Entstehen der Gebührenpflicht mit derAufforderung zum Kanalanschluss; keine landesgesetzliche Ermächtigungzur Ausgestaltung einer Kanalanschlussgebühr als Interessentenbeitrag

Spruch

Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Patsch (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 7. November 1991, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 12. bis 27. November 1991) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2006 in Kraft.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1594/04 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Mit Berufungsbescheid vom 28. Juni 2004 schrieb der Gemeindevorstand der Gemeinde Patsch dem Beschwerdeführer für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf einem im Gemeindegebiet gelegenen Grundstück auf Grund der Kanalgebührenordnung dieser Gemeinde eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von EUR 9.150,40 vor.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 3. November 2004 Folge; der Bescheid des Gemeindevorstandes wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese Gemeindebehörde verwiesen. Begründend heißt es dazu, die nach §4 der Kanalgebührenordnung als Bemessungsgrundlage der Anschlussgebühr dienende Baumasse sei (entgegen der Rechtsauffassung der Gemeindebehörde) nicht in sinngemäßer Anwendung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, sondern nach der (im Zeitpunkt der Erlassung der Gebührenordnung noch in Kraft stehenden) Bestimmung des §20 der Tiroler Bauordnung (idF LGBl. Nr. 33/1989) zu ermitteln; überdies sei die Gemeindebehörde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht geworden.

2. Bei Behandlung der gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobenen Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "der Aufforderung zum Kanalanschluß (§9 Abs3 TKanG) oder" in §2 Abs2 litb der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Patsch entstanden; er hat daher am 7. Juni 2005 beschlossen, diese Verordnungsstelle von Amts wegen einem Normenprüfungsverfahren zu unterziehen.

In diesem Verfahren erstattete nur der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens eine schriftliche Äußerung.

3. Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Patsch vom 7. November 1991 in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung des Beschlusses vom 6. September 2001 lautet auszugsweise samt Überschriften (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Der Gemeinderat hat mit Sitzungsbeschluß vom 7.11.1991 und vom 23.12.1991 auf Grund des §15 Abs3 Z5 ... FAG. 198[9], BGB[l].

Nr. [6]87/1988 nachstehende Kanalgebührenordnung erlassen:

...

§2 Anschlußgebühr

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der neuen Kanalanlage eine Anschlußgebühr.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht

a) in den Fällen, in denen die Aufforderung zum Kanalanschluß (§9 Abs3 TKanG) oder die Bewilligung zum Kanalanschluß (§9 Abs5 TKanG) bereits vor Inkrafttreten dieser Kanalgebührenordnung rechtskräftig geworden sind, mit dem Inkrafttreten der Kanalgebührenordnung;

b) im übrigen mit dem Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung zum Kanalanschluß (§9 Abs3 TKanG) oder der Bewilligung zum Kanalanschluß (§9 Abs5 TKanG).

(3) Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissen[en] oder zerstörten Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn.

(4) Die Anschlußgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat fällig.

...

§4 Berechnung der Anschlußgebühr

(1) Bemessungsgrundlage ist die Baumasse, ermittelt nach den Bestimmungen des §20 Abs1 bis 3 TBO. ...

(2)-(3) ...

(4) Die Anschlussgebühr beträgt ATS 56,00 (€ 4,07) incl. MWSt je m³ der Bemessungsgrundlage.

(5) ...

..."

Die in §2 Abs2 litb der Kanalgebührenordnung verwiesene Bestimmung des §9 Abs3 des früheren Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, hatte folgenden Wortlaut:

"Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den betreffenden Sammelkanal einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, daß eine Anlage nach Abs1 anschlußpflichtig ist, oder die Anschlußpflicht für eine bauliche Anlage nach Abs2 festzulegen. Hinsichtlich der Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden, hat die Behörde jeweils nach der Einbringung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, daß eine Anlage nach Abs1 anschlußpflichtig ist, oder die Anschlußpflicht für eine bauliche Anlage nach Abs2 festzulegen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit des Verfahrens:

1. Bei dem in Prüfung gezogenen Verwaltungsakt - der (wie der Anlassfall zeigt) von den Gemeindebehörden vollzogen wird und so ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat (vgl. VfSlg. 12.382/1990 mwN) - handelt es sich um eine Verordnung iS des Art139 B-VG.

2. Zweifel an der Zulässigkeit der Anlassbeschwerde oder an der Präjudizialität des in Prüfung gezogenen Teiles der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Patsch sind nicht entstanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zwar der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung stattgegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Patsch aufgehoben; soweit sich die belangte Behörde hiebei jedoch auf andere als in der Vorstellung vorgetragene Gründe gestützt hat, die für die Gemeindebehörde im fortgesetzten Verfahren bindende Wirkung entfalten (vgl. §120 Abs5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001), besteht - anders als in den zB den Beschlüssen VfSlg. 12.437/1990 und 15.252/1998 zugrunde liegenden Fällen - zumindest die (für die Beschwerdelegitimation erforderliche) Möglichkeit, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht verletzt hat.

3. Das Verfahren erweist sich damit als zulässig.

B. In der Sache:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss zunächst das Bedenken, die im Jahr 1991 vom Gemeinderat der Gemeinde Patsch beschlossene Stammfassung der Kanalgebührenordnung (in der die in Prüfung gezogene Bestimmung bereits enthalten war) sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Dieses Bedenken erweist sich als begründet.

1.1. §53 Abs1 der - im Zeitpunkt der Erlassung der Kanalgebührenordnung (vgl. zur Relevanz dieses Zeitpunktes für die Frage der rechtmäßigen Kundmachung einer Verordnung zB VfSlg. 12.382/1990, S 588/589 mwN) maßgebenden - Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, schrieb vor, dass "[a]lle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die Verpflichtungen oder Belastungen der Gemeindebewohner zum Inhalt haben ..., ... binnen einer Woche nach Beschlußfassung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde kundzumachen" sind. Zu diesen "Beschlüssen und Verfügungen" gehören auch Verordnungen wie die Kanalgebührenordnung (vgl. VfSlg. 16.377/2001 mwN).

Die vorgelegten Verordnungsakten enthalten ein Schriftstück mit folgendem Wortlaut:

"NIEDERSCHRIFT

Nr. 21

aufgenommen am 7. November 1991 im Sitzungszimmer der Gemeinde Patsch anläßlich der dort stattgefundenen Gemeinderatssitzung.

...

Tagesordnung

1.

...

2.

Festsetzung der Kanalgebührenordnung

3.-5. ...

Beschlüsse

...

Zu Pkt. 2)

Der vom Gemeindevorstand ausgearbeitete und von der Gemeindeabteilung der Landesregierung überprüfte Entwurf für die Kanalgebührenordnung[,] die dem Gemeinderat zur Begutachtung zugesendet wurde, wird beraten und abgestimmt.

...

Nach längerer Diskussion ... wird die Kanalgebührenordnung einstimmig erlassen. ...

...

Wer sich durch die Beschlü[ss]e in seinen R[e]chten verletzt fühlt, kann innerhalb der Kundmachung[s]frist dagegen Beschwerde erheben.

Der Bürgermeister:

[Unterschrift]"

Nach der Aktenlage wurde (nur) diese "Niederschrift" am 12. November 1991 an der Amtstafel der Gemeinde Patsch angeschlagen und am 27. November 1991 abgenommen. Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde weder behauptet noch ist hervorgekommen, dass auch der Text der in diesem Schriftstück erwähnten Gebührenordnung - durch Anschlag an der Amtstafel - verlautbart worden wäre.

1.2. Durch den öffentlichen Anschlag einer derartigen Kundmachung, in der lediglich festgestellt wird, dass eine bestimmte Verordnung erlassen wurde, nicht aber auch der Text dieser - kundzumachenden - Verordnung wiedergegeben wird, ist dem Erfordernis des §53 Abs1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 nicht entsprochen worden.

Die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 23. Dezember 1991, vom 20. Jänner 2000 und vom 6. September 2001 (betreffend §§4, 5 und 7 der Kanalgebührenordnung) sowie vom 2. März 1995 (betreffend §2 Abs4 der Kanalgebührenordnung) sind von diesem Fehler zwar nicht betroffen, doch reicht die ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle, die sich - wie hier - nur auf einzelne Bestimmungen der Stammverordnung bezieht, nicht aus, den dieser Stammvorschrift anhaftenden Kundmachungsmangel zu sanieren (vgl. VfSlg. 16.377/2001, 16.548/2002, 16.690/2002).

2. Der Gerichtshof äußerte überdies das Bedenken, die beteiligte Gemeinde sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht ermächtigt, eine Kanalanschlussgebühr, wie sie in §2 der Kanalgebührenordnung vorgesehen ist, zu erheben. Auch dieses Bedenken trifft zu:

2.1. Die §§15 und 16 des - im Zeitpunkt des Anlassfalls (vgl. zur Relevanz dieses Zeitpunktes für die Frage der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zB VfSlg. 12.755/1991, S 801 mwN) maßgebenden - Finanzausgleichsgesetzes 2001 lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

"C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben

§15. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:

1.-12. ...

13. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

14. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

15.-16. ...

(2) Die im Abs1 unter Z1, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Abs1 Z15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) ...

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§16. (1)-(2) ...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1.-3. ...

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten ...;

(4) ..."

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, V40/04, ausgesprochen, dass Anschlussgebühren nur dann als Benützungsgebühren iS des FAG 2001 zu werten sind, wenn sie in einem förmlichen Benützungsverhältnis, und zwar immer am Beginn eines solchen (vgl. schon VfSlg. 10.947/1986), entstehen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so handelt es sich bei solchen Geldleistungen - ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Gebühren" - um Interessentenbeiträge iS des FAG 2001.

2.3. Gemäß §2 Abs2 litb der Kanalgebührenordnung entsteht die Gebührenpflicht "mit dem Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung zum Kanalanschluss". Die Gebührenpflicht tritt daher unter Umständen ein, noch bevor der Anschluss möglich ist und benützt werden kann, sohin unabhängig davon, ob die anschlusspflichtige Anlage an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen ist oder nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Kanalisationsbeitrag nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz, demgemäß der Beitrag ohne Rücksicht darauf zu leisten ist, ob die anschlusspflichtigen Liegenschaften an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht, als Interessentenbeitrag qualifiziert (vgl. VfSlg. 10.947/1986, 11.376/1987, 15.608/1999), ebenso Anschlussgebühren nach den Kanalgebührenordnungen mehrerer Tiroler Gemeinden, nach denen die Gebührenpflicht mit Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbescheides (vgl. VfGH 13. Oktober 2004, V40/04), mit Rechtskraft des Anschlussbescheides (vgl. VfSlg. 16.116/2001), mit dessen bloßer Erlassung (vgl. VfSlg. 16.548/2002), bzw. - wie hier - mit Rechtskraft der Aufforderung zum Anschluss (vgl. VfSlg. 16.377/2001, 16.873/2003) entstand.

Bei der Anschlussgebühr nach §2 der in Rede stehenden Kanalgebührenordnung handelt es sich daher nicht um eine Benützungsgebühr iS des §15 Abs1 Z14 FAG 2001, sondern um einen Interessentenbeitrag iS des §15 Abs1 Z13 FAG 2001. Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt; eine bundesgesetzliche Ermächtigung, wie sie für (bestimmte) Benützungsgebühren erteilt ist (vgl. §16 Abs3 Z4 FAG 2001), ist für Interessentenbeiträge nämlich nicht gegeben. Ein Landesgesetz, das die Gemeinden des Bundeslandes Tirol zur Erhebung von Interessentenbeiträgen im Zusammenhang mit Abwasserentsorgungsanlagen ermächtigte, ist derzeit aber nicht vorhanden. Die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle entbehrt daher - auch - der gesetzlichen Grundlage.

3. Die als gesetzwidrig erkannte Verordnung steht in ihrer präjudiziellen Fassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung; es war daher mit Aufhebung gemäß Art139 Abs3 B-VG und nicht mit einem Ausspruch gemäß Art139 Abs4 B-VG vorzugehen (vgl. zuletzt etwa VfGH 9. März 2005, V77/04 mwN).

Da nicht bloß der in Prüfung gezogene - im Anlassfall präjudizielle - Teil der Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen vom festgestellten Kundmachungsmangel betroffen sind, war gemäß Art139 Abs3 litc B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Umstände, die dem im Sinne des Art139 Abs3 letzter Satz B-VG entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auf spätere Novellierungen der Gebührenordnung war insoweit nicht Bedacht zu nehmen (vgl. dazu neuerlich VfSlg. 16.377/2001).

Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung beruht auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG. Die Kundmachungspflicht der Tiroler Landesregierung gründet in Art139 Abs5 erster Satz B-VG iVm §60 Abs2 VfGG und §2 Abs1 litj des Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetzes.

4. Dem Beschwerdeführer des Anlassverfahrens waren für den von ihm eingebrachten Schriftsatz Kosten nicht zuzusprechen, weil das VfGG für Verfahren nach Art139 B-VG - sieht man vom hier nicht gegebenen Fall des §61a VfGG ab - einen Kostenersatz nicht vorsieht.

C. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung,Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Novellierung, Sanierung,Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V77.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten