RS Vwgh 2003/9/18 2003/06/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §5 Abs2;
StGB §15;
StGB §202 Abs1;
StGB §207 Abs1;
StPO 1975 §39 Abs3;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Anlasstaten (Sittlichkeitsdelikte, unter anderem zum Nachteil einer Unmündigen), dass die Verurteilung offensichtlich noch nicht getilgt ist, und den Umstand, dass die Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger eine Maßnahme ist, die auch Nachteile für das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten soll, ist der Verwaltungsgerichtshof mit der belangten Behörde der Auffassung, dass auch dann, wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend, sein Wohlverhalten seither, die Schadensgutmachung, seine Alkoholabstinenz bejahte sowie auch seinem Vorbringen hinsichtlich einer freiwillig eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung folgte, die zeitliche Komponente noch dem Begehren des Beschwerdeführers entgegensteht, somit seinem Begehren zu Recht ein Erfolg versagt wurde. Dazu kommt, dass das Vorbringen, "eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Richtern" hätten die Wiedereintragung des Beschwerdeführers in die Verteidigerliste befürwortet, zur Dartuung der Vertrauenswürdigkeit ungeeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060103.X04

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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