RS Vwgh 2003/9/18 2003/15/0061

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §224;
BAO §80;
BAO §9;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (Hinweis E 30. Oktober 2001, 95/14/0099; E 2. Juli 2002, 2002/14/0053). In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (Hinweis B 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft die Konkursmasse (Hinweis B 16. Jänner 1991, 90/13/0298). Die angefochtene Erledigung (hier betreffend Geltendmachung der Haftung für Abgaben) konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter (hier Bf) und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (Hinweis B 16. Jänner 1991, 90/13/0298; B 18. Dezember 1992, 89/17/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150061.X01

Im RIS seit

23.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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