RS Vfgh 2006/8/23 B1261/06

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Veröffentlicht am 23.08.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.032,68 bezieht. Er hat keine Unterhaltspflichten.

Entscheidungstexte

  • B 1261/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.08.2006 B 1261/06

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1261.2006

Dokumentnummer

JFR_09939177_06B01261_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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