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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0001Rechtssatz
Dem Nachbarn ist es im Bauverfahren auch infolge der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 verwehrt, die Nichteinhaltung der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Geschoßflächendichte geltend zu machen (vgl. das Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0098). Dasselbe gilt für das behauptete Fehlen einer ausreichenden Zufahrt zum projektgegenständlichen Grundstück.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060015.X08Im RIS seit
20.10.2003