RS Vwgh 2003/9/18 2000/06/0015

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0001

Rechtssatz

Dem Nachbarn ist es im Bauverfahren auch infolge der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 verwehrt, die Nichteinhaltung der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Geschoßflächendichte geltend zu machen (vgl. das Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0098). Dasselbe gilt für das behauptete Fehlen einer ausreichenden Zufahrt zum projektgegenständlichen Grundstück.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060015.X08

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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