RS Vwgh 2003/9/18 2000/16/0615

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33;

Rechtssatz

Das Vertragsverhältnis ist nach den Hauptleistungen und nach der darin enthaltenen Regelung über Gebühren zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160615.X06

Im RIS seit

13.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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