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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBRechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Wege eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich betreffend das "Entfernen und die Verwahrung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck".
Mit der Zurückweisung des Nachprüfungsantrages, ohne - wie die Beschwerdeführerin vorbrachte - über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gesondert abzusprechen, hat die belangte Behörde dennoch auch diesen Antrag abschlägig miterledigt. Die im vorliegenden Antrag begehrte aufschiebende Wirkung kann daher weder dazu führen, dass die belangte Behörde nunmehr eine einstweilige Verfügung erlässt, noch dass die Zeitspanne des §13 Abs7 Tir VergabenachprüfungsG, innerhalb der ein Zuschlag nicht erteilt werden darf, wieder auflebt (vgl ferner B v 15.02.02, B190/02).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1448.2006Dokumentnummer
JFR_09939093_06B01448_01