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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/15/0009Rechtssatz
Kommt neben betrieblicher auch eine private Nutzung in Betracht, zählt das Wirtschaftsgut bei tatsächlicher überwiegender betrieblicher Verwendung zum Betriebsvermögen. Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in den betrieblichen Bereich. Eine Beteiligung gehört jedoch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Hinweis E 22. November 1995, 94/15/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150008.X02Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017