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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §75 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Der erst vorzunehmenden Ernennung in die Verwendungsgruppe, der die Tätigkeit des Beschwerdeführers - wie die Annahme des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verwendungsabgeltung nach § 79 Abs. 1 GehG 1956 zeigt - zuzuordnen war, kann im gegebenen Zusammenhang nicht die Bedeutung einer zeitlichen Begrenzung der Dauer der tatsächlichen Verwendung des Beschwerdeführers im Sinne des § 75 Abs. 1 GehG 1956 beigemessen werden. Die Verwendungszulage verfolgt in einem arbeitsplatzorientierten Besoldungssystem vielmehr gerade den Zweck, einen gewissen besoldungsrechtlichen Ausgleich für höherwertige Leistungen vorzusehen, die nicht bloß vorübergehend, wie nach § 79 Abs. 1 letzter Satz GehG 1956 vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden. Dass es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers, der bereits auch die Ausbildungserfordernisse für den Kriminaldienst erfüllt hatte, um eine bloß vorübergehende Verwendung im vorstehenden Sinne gehandelt hat, ist im Beschwerdefall auszuschließen. Die Annahme des Bundesministers für Inneres, der Beschwerdeführer sei - mangels seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2a - bloß vorübergehend mit einem solchen Arbeitsplatz betraut gewesen, ist vor diesem Hintergrund auch logisch nicht nachvollziehbar, weil die fehlende Ernennung Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Verwendungszulage darstellt und die Rechtsauffassung der belangten Behörde eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Beamten darstellen würde, die die Voraussetzungen für die Ernennung bereits erbracht haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120050.X02Im RIS seit
20.10.2003