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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §75 Abs3 idF 1990/447;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer (ein Revierinspektor einer Sicherheitswacheabteilung) faktische Vorteile seines Dienstgebers durch die fortführende Ausbildung im Rahmen der Gerichtspraxis als für eine Anrechnung hinreichend erachtet, ist eine Berücksichtigung allfälliger öffentlicher Interessen an einem Karenzurlaub, wie sie etwa noch § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1990 eröffnete, durch die Neufassung verwehrt. Nach den ErläutRV zur 1. BDG-Novelle 1997, 631 BlgNR XX. GP, 59f, war es erklärtes Ziel dieser Novelle, die Möglichkeiten der Anrechnung von Karenzurlauben einzuschränken. Dies geschah durch die eindeutige Neufassung (unter anderem) des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979, der nach seinem Wortlaut nur mehr darauf abstellt, ob der Karenzurlaub zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120242.X02Im RIS seit
21.10.2003