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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;Rechtssatz
Wie im Vorerkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0114, betreffend die Studiengebühr im Studienjahr 1995/1996 und die Kosten für einen Sommerfernkurs dargelegt wurde, sind diese strittigen Kosten typologisch solche im Sinne des § 21 Abs. 3 Z. 3 GehG 1956, für deren Entstehung die Auslandsverwendung des Beschwerdeführers ursächlich ist. Eine Überwälzung dieser durch das Studium der Tochter entstandenen Kosten auf den öffentlichrechtlichen Dienstgeber kommt gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. daher nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es entspricht umso eher der Billigkeit, derartige Kosten zu berücksichtigen, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen kann, wobei es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Der Ersatz sachlich nicht gerechtfertigter bzw. vermeidbar überhöhter Aufwendungen entspricht in aller Regel nicht der Billigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 GehG 1956. Es kann aber auch durchaus der Billigkeit entsprechen, nur einen Teil des Mehraufwandes durch eine entsprechend höhere Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses zu berücksichtigen, was aber nicht generell-abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die nunmehr verfahrensgegenständlichen Studiengebühren für die Jahre 1996/1997 und 1997/1998.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120274.X01Im RIS seit
28.10.2003