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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §65 Abs1 idF 2002/I/119;Rechtssatz
§ 65 Abs. 5 PG 1965 sieht vor, dass anlässlich der Aufnahme des Beamten die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen sind. Dass aber unter "frühere Dienstverhältnisse zum Bund" im Verständnis des § 65 Abs. 5 PG 1965 solche Dienstverhältnisse zu verstehen sind, die vor der Aufnahme des Beamten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis liegen, zeigt sich ohne jeden Zweifel an der Anordnung, dass die in der genannten Bestimmung vorgesehene Feststellung "anlässlich der Aufnahme des Beamten" (gemeint in das bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) zu treffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120148.X01Im RIS seit
28.10.2003