RS Vwgh 2003/9/19 2003/12/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0058 E 19. September 2003

Rechtssatz

§ 71 Abs. 4 AVG ordnet unmissverständlich an, dass zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung jene Behörde berufen ist, die - wie im konkreten Fall - die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, diese Entscheidungsbefugnis könne von der die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt habenden Behörde in unsachlicher Weise ausgeübt werden, sind nicht zu teilen. Nach § 72 Abs. 4 AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den UVS vorgesehen ist, an diesen, zu. Es ist daher - jedenfalls für den Fall der Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages - eine Kontrolle durch die Behörde vorgesehen, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin über den Antrag auf Wiedereinsetzung selbst entscheiden hätte müssen. Die Auffassung, dass die gesetzliche Regelung des § 71 Abs. 4 AVG das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte unsachliche Ergebnis zwingend nach sich ziehen würde, kann der Verwaltungsgerichtshof daher nicht teilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120057.X02

Im RIS seit

17.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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