RS Vwgh 2003/9/19 2003/12/0068

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Ein Rückschluss auf eine Dienstunfähigkeit ist - ungeachtet der Einfügung des Abs. 4 mit der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 - nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können (Hinwweis E 17.12.1990, 89/12/0143). Darüber hinaus kann auch ein medizinisches Gutachten Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Charakterzuges enthalten (Hinweis E 19.3.2003, 2002/12/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120068.X03

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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