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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Unterlassung bzw Rückbuchung der Anlastung von Vermögensverwaltungskosten an die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des Österreichischen Rundfunks zur Dotierung der Mindestertragsrücklage nach Zurücknahme der Beschwerde unter Aufrechterhaltung des Kostenbegehrens; kein KostenzuspruchRechtssatz
Die Möglichkeit einer Einschränkung auf Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg 5441/1966, VfSlg 16181/2001). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen. Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Einigung mit der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft den behördlichen Auftrag erfüllt hat.
ebenso: B2772/05 vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, PensionskassenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B2771.2005Dokumentnummer
JFR_09939075_05B02771_2_01