RS Vwgh 2003/9/19 2002/12/0237

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §15 Abs4;
BDG 1979 §15;
DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Die hier mit Schreiben vom 4. Juli 2001 intendierte Korrektur eines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung auf einen anderen solchen, welcher gleichfalls in der Vergangenheit liegt, ist durch § 15 Abs. 4 BDG 1979 nicht gedeckt. Die auf Grund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2001 mit Bescheid vom 2. November 2001 erfolgte Abänderung des Bescheides vom 12. April 2000 durch Festlegung des 30. September 2000 als des Tages, mit dessen Ablauf die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt werde, widersprach somit der durch die (nicht wirksam widerrufene) Erklärung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2000 (mit 31. August 2000 in den dauernden Ruhestand zu treten) geschaffenen Rechtslage, ohne dass der Behörde eine solche rechtliche Möglichkeit offen gestanden wäre, und verstieß somit gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 15 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120237.X04

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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