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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §2 Abs6;Rechtssatz
Angesichts der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles (Bezug von Pensions- und Aktivbezügen für den selben Zeitraum von verschiedenen für den Bund als Dienstgeber tätigen Behörden) bewirkten die unter dem Titel von Pensionsbezügen erfolgten Zahlungen eine Tilgung der in diesem Zeitraum in Wahrheit zustehenden Ansprüche auf Aktivbezug. Dies bedeutet für den Zeitraum Dezember 1999 bis April 2000, in dem dem Beschwerdeführer der gute Glaube beim Empfang der Pensionsbezüge fehlte, dass ein Übergenuss nur insoweit entstanden sein kann, als die unter dem Titel Pensionsbezug für den Bund geleisteten und vom Beschwerdeführer bezogenen Zahlungen die zustehenden Aktivbezüge überstiegen haben ("Differenz"). Diese Differenz wurde unter dem Titel von Pensionsbezügen geleistet, sodass hinsichtlich deren Rückforderung keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Pensionsbehörde nach § 2 Abs. 6 DVG bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120270.X05Im RIS seit
12.11.2003