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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
B-VG Art139 Abs4;Rechtssatz
Nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27, idF. des Landesgesetzes LGBl. 1994/43, bzw. der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages, LGBl. Nr. 39, durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2002, für welches das gegenständliche Beschwerdeverfahren Anlassfall war, ist die genannte Bestimmung und die auf Grundlage dieser Bestimmung erlassene Verordnung hier nicht anzuwenden. Damit entbehrt der mit Vorstellung angefochtene Bescheid vom 11. Juli 1997 der gesetzlichen Grundlage, sodass die Abweisung der Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzte. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120154.X01Im RIS seit
14.10.2003