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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist zwar im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, die bloße Unzufriedenheit eines Beamten mit seiner Arbeitssituation führe nicht zu dessen Dienstunfähigkeit. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein im Sinne der Vorjudikatur (Hinweis E 13.9.2002, 98/12/0155) für die Frage der Dienstfähigkeit relevanter Charakterzug darin liegen könnte, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120068.X04Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008