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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer eine Anwendung des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 deshalb für geboten erachtet, weil ihm der gegenständliche Karenzurlaub zur Ausbildung für seine dienstliche Verwendung gewährt worden sei, unbeschadet des Umstandes, dass die Gewährung für Ausbildungszwecke weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides über die Gewährung des Karenzurlaubes genannt worden sei, ist ihm insofern zu folgen, als dann, wenn der Bescheid über die Gewährung des Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Gewährung maßgeblichen Gründe enthält und auch nicht über eine Anrechnung von Zeiten abgesprochen hat, der Rückgriff auf den Antrag des Beamten auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen, ein geeignetes Mittel für die Beantwortung der Frage darstellt, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes gegeben sind oder nicht (Hinweis Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0111, betreffend die Frage der Anrechnung nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF der BDG-Novelle 1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120242.X01Im RIS seit
21.10.2003