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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0058 E 19. September 2003Rechtssatz
Die Passage in der Begründung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, es werde auf die Möglichkeit hingewiesen, "einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zu stellen", ist lediglich ein Hinweis auf dieses dem Mitbeteiligten offen stehende außerordentliche Rechtsmittel; dem ist aber keinesfalls die Bedeutung eines die Zuständigkeit des UVS begründenden Ausspruches zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120057.X01Im RIS seit
17.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008