RS Vwgh 2003/9/19 2003/12/0057

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
AVG §72;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0058 E 19. September 2003

Rechtssatz

Die Passage in der Begründung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, es werde auf die Möglichkeit hingewiesen, "einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zu stellen", ist lediglich ein Hinweis auf dieses dem Mitbeteiligten offen stehende außerordentliche Rechtsmittel; dem ist aber keinesfalls die Bedeutung eines die Zuständigkeit des UVS begründenden Ausspruches zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120057.X01

Im RIS seit

17.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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