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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §61 Abs1 Z1 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Für die Auffassung, dass der Begriff des früheren Dienstverhältnisses zum Bund in § 65 Abs. 1 PG 1965 ebenso zu verstehen ist wie jener in Abs. 5 leg. cit, spricht § 61 Abs. 1 PG 1965. Demnach ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zunächst auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebühren zu bemessen. Diese erhöht sich sodann u.a. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen "nach § 65 Abs. 5". Mit der in § 61 Abs. 1 erster Satz PG 1965 erwähnten "festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte" ist, wie auch der folgende Text dieser Vorschrift zeigt, offensichtlich nur jene gemeint, welche im (aktuellen) Beamtendienstverhältnis festgehalten wurde. Demgegenüber sind gemäß § 65 Abs. 3 PG 1965 festgehaltene Nebengebühren nicht schon nach dem ersten Satz des § 61 Abs. 1 PG 1965 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern erst auf Grund einer bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 65 Abs. 5 PG 1965 nach der Ziffer 1 des zweiten Satzes des § 61 Abs. 1 leg. cit. Andernfalls könnte nämlich die Anordnung des zweiten Satzes des § 61 Abs. 1 PG 1965 zu einer doppelten Berücksichtigung derartiger Nebengebührenwerte führen. Erfasst solcherart aber § 65 Abs. 5 alle in § 65 Abs. 1 PG 1965 geregelten Fälle, so ist der Begriff des "früheren Dienstverhältnisses" in § 65 Abs. 1 Z. 2 PG 1965 ebenso auszulegen wie der Begriff des "früheren Dienstverhältnisses" in § 65 Abs. 5 PG 1965. Selbst wenn der Wortlaut des § 65 Abs. 1 PG 1965 die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung zuließe, ergibt sich aus dem Systemzusammenhang mit Abs. 5 leg. cit. unzweifelhaft, dass auch § 65 Abs. 1 Z. 2 PG 1965 auf privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Bund abstellt, welche vor der Begründung des aktuellen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120148.X02Im RIS seit
28.10.2003