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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Hauseigentümers auf Aufhebung einer Bestimmung des Gesetzes über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung hinsichtlich der Einstufung einer bestimmten Lage (Wohnumgebung) infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges in einem mietrechtlichen AußerstreitverfahrenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §2 Abs3 RichtwertG, BGBl 800/1993.
Gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag - auch des Vermieters (vgl MietSlg 36495/19) - über die "Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses". In diesem Verfahren kann der Antragsteller die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens über Antrag der zweiten Instanz beim Verfassungsgerichtshof anregen (daran ändert auch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nichts, da gegen die in diesem ergangene Entscheidung gemäß §40 MietrechtsG das Gericht angerufen werden kann). Zu einem standeswidrigen Verhalten wäre der Antragsteller (Rechtsanwalt) dabei nicht gezwungen. Dieser Weg ist ihm zumutbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Mietenrecht, RichtwertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G25.2006Dokumentnummer
JFR_09939075_06G00025_01