RS Vfgh 2006/9/25 G25/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2006
beobachten
merken

Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MietrechtsG §16, §37, §40
RichtwertG §2 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Hauseigentümers auf Aufhebung einer Bestimmung des Gesetzes über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung hinsichtlich der Einstufung einer bestimmten Lage (Wohnumgebung) infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges in einem mietrechtlichen Außerstreitverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §2 Abs3 RichtwertG, BGBl 800/1993.

Gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag - auch des Vermieters (vgl MietSlg 36495/19) - über die "Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses". In diesem Verfahren kann der Antragsteller die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens über Antrag der zweiten Instanz beim Verfassungsgerichtshof anregen (daran ändert auch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nichts, da gegen die in diesem ergangene Entscheidung gemäß §40 MietrechtsG das Gericht angerufen werden kann). Zu einem standeswidrigen Verhalten wäre der Antragsteller (Rechtsanwalt) dabei nicht gezwungen. Dieser Weg ist ihm zumutbar.

Entscheidungstexte

  • G 25/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2006 G 25/06

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Mietenrecht, Richtwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G25.2006

Dokumentnummer

JFR_09939075_06G00025_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten