Index
72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es im vorliegenden Fall (der einen Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 betrifft) zunächst Sache der Beschwerdeführerin war, Art und Ausmaß der von ihr behaupteten familiären Inanspruchnahme und deren Auswirkungen auf den Fortgang ihrer Studien darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120009.X04Im RIS seit
29.10.2003