RS Vwgh 2003/9/19 2000/12/0009

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1997/I/098;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es im vorliegenden Fall (der einen Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 betrifft) zunächst Sache der Beschwerdeführerin war, Art und Ausmaß der von ihr behaupteten familiären Inanspruchnahme und deren Auswirkungen auf den Fortgang ihrer Studien darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120009.X04

Im RIS seit

29.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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