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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;Rechtssatz
Sowohl Krankheit eines Studierenden (§ 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992) als auch die Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit des Vaters und der Großmutter (§ 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992) sind als wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 6 StudFG 1992 anzusehen und wären daher bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen abstrakt geeignet, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 kann das Vorliegen wichtiger Gründe jedoch nur dann die Überschreitung der Studienzeit rechtfertigen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf diese Gründe zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120009.X01Im RIS seit
29.10.2003