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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Bescheidaufhebung nach § 13 Abs. 1 DVG 1984 ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinn einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht kennen, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (Hinweis E 29. 9.1999, 99/12/0204; hier: In Anbetracht der eindeutigen Anordnung des § 65 Abs. 5 PG 1965, wonach der dort vorgesehene Bescheid anlässlich der Aufnahme des Beamten zu erlassen ist, kann diese Bestimmung denkmöglich nur dahingehend interpretiert werden, dass unter "früheren Dienstverhältnissen zum Bund" jedenfalls im Verständnis dieses Absatzes nur solche verstanden werden können, die vor der Aufnahme des Beamten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gelegen sind. Schon auf Grund dieser Überlegung ist die objektive Erkennbarkeit des Verstoßes des Bescheides gegen zwingende Rechtsvorschriften gegeben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120148.X04Im RIS seit
28.10.2003