RS Vwgh 2003/9/19 2001/12/0186

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art2 Z54;
GehG 1956 §121 Abs4 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §175 Abs42 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Der nach Art. 2 Z. 54 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 (BGBl I Nr 119) vorgesehene Entfall des letzten Satzes des § 121 Abs. 4 GehG, eine Bestimmung, die auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abstellt, bedeutet unter Bedachtnahme auf die Erläuterungen zu dieser Novelle, 1182 BlgNR XXI. GP - die auf die notwendige Beseitigung nicht erforderlicher Mitwirkungsbefugnisse (u.a. des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport) hinweisen - und mangels besonderer In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen, dass mit dem auf die Versendung des BGBl. I Nr. 119/2002 folgenden Tag (dh dem 10. August 2002) die Bemessung von Verwendungszulagen - mögen Ansprüche auf solche Zulagen auch bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und geltend gemacht worden sein - der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport überhaupt nicht mehr bedarf, um den vom Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 beabsichtigten Entlastungseffekt umgehend und umfassend zu erzielen; so sprechen die ErläutRV, 1182 BlgNR XXI. GP, 64, von einer "weitestgehenden Deregulierung" und bezeichnen die seinerzeit vorgesehene Mitwirkung als vermeidbaren Verwaltungsaufwand, ohne diesen Gesichtspunkt etwa nur auf die Bemessung der Zulage für zukünftige Zeiträume einzuschränken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120186.X01

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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