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63 Allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art2 Z54;Rechtssatz
Der nach Art. 2 Z. 54 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 (BGBl I Nr 119) vorgesehene Entfall des letzten Satzes des § 121 Abs. 4 GehG, eine Bestimmung, die auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abstellt, bedeutet unter Bedachtnahme auf die Erläuterungen zu dieser Novelle, 1182 BlgNR XXI. GP - die auf die notwendige Beseitigung nicht erforderlicher Mitwirkungsbefugnisse (u.a. des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport) hinweisen - und mangels besonderer In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen, dass mit dem auf die Versendung des BGBl. I Nr. 119/2002 folgenden Tag (dh dem 10. August 2002) die Bemessung von Verwendungszulagen - mögen Ansprüche auf solche Zulagen auch bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und geltend gemacht worden sein - der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport überhaupt nicht mehr bedarf, um den vom Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 beabsichtigten Entlastungseffekt umgehend und umfassend zu erzielen; so sprechen die ErläutRV, 1182 BlgNR XXI. GP, 64, von einer "weitestgehenden Deregulierung" und bezeichnen die seinerzeit vorgesehene Mitwirkung als vermeidbaren Verwaltungsaufwand, ohne diesen Gesichtspunkt etwa nur auf die Bemessung der Zulage für zukünftige Zeiträume einzuschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120186.X01Im RIS seit
21.10.2003