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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §19 Abs1a idF 1994/016;Rechtssatz
Die belangte Behörde wurde mit der bloß "theoretischen" Ermittlung des Jahresnettoeinkommens des Verstorbenen der ihr mit dem Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 99/12/0349, überbundenen Rechtsansicht, die für die Berechnung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches ausdrücklich auf den Durchschnitt eines - tatsächlichen - Zeitraumes (in der Regel von einem Jahr) abstellte, nicht gerecht. Bei der Ermittlung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 19 Abs. 1a PG 1965 ist auf die in der Rechtsprechung zum gesetzlichen Unterhalt entwickelten Grundsätze Bedacht zu nehmen, wonach etwa das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen maßgeblich ist und nur die wirklich geschuldete, nicht jedoch die fiktive Lohnsteuer zu berücksichtigen ist (ausführliche Rechtsprechungsnachweise im vorliegenden Erkenntnis); diese Grundsätze fanden im zitierten Erkenntnis vom 13. September 2001 Ausdruck. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Ermittlung eines "theoretischen Jahresnettoeinkommens" anhand eines Monats ohne Sonderzahlung die einkommensteuerrechtliche Begünstigung von Sonderzahlungen außer Betracht lässt und derart zu einem - theoretisch - niedrigeren Jahresnettoeinkommen und damit zu einem geringeren gesetzlichen Versorgungsanspruch führen könnte. Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde, da sie entgegen der ihr mit dem Erkenntnis vom 13. September 2001 überbundenen Rechtsansicht den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht anhand des tatsächlichen Jahresnettoeinkommens ausmaß, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120264.X01Im RIS seit
15.10.2003