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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 15 Abs. 1 BDG 1979 spricht unmissverständlich und in sprachlich nicht schwierig zu verstehender Weise davon, dass die Erklärung des Beamten die Ruhestandsversetzung bewirkt, es also allein auf die Abgabe einer solchen Erklärung und den Inhalt dieser Erklärung ankommt. Diesen Eindruck, nämlich dass der Eintritt von Rechtsfolgen ohne Dazwischentreten eines behördlichen Aktes allein vom Erklärenden ausgelöst wird und sich allein nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung richtet, vermittelt im Übrigen der gesamte Inhalt des § 15 BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120237.X06Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008