RS Vwgh 2003/9/19 2002/12/0237

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §15 Abs1;
BDG 1979 §15 Abs4;
BDG 1979 §15;
DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Die Regelung des § 15 Abs. 1 BDG 1979 spricht unmissverständlich und in sprachlich nicht schwierig zu verstehender Weise davon, dass die Erklärung des Beamten die Ruhestandsversetzung bewirkt, es also allein auf die Abgabe einer solchen Erklärung und den Inhalt dieser Erklärung ankommt. Diesen Eindruck, nämlich dass der Eintritt von Rechtsfolgen ohne Dazwischentreten eines behördlichen Aktes allein vom Erklärenden ausgelöst wird und sich allein nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung richtet, vermittelt im Übrigen der gesamte Inhalt des § 15 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120237.X06

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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