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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Es trifft zu, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Erklärung des Schuldners (dort des Beamten), auf die Geltendmachung eingetretener Verjährung zu verzichten, als wirksam angesehen hat (Hinweis E 7.11.1979, VwSlg 9955 A/1979). Auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgtes Anerkenntnis grundsätzlich einem solchen Verzicht gleichzuhalten ist, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht nur in seinem Erkenntnis vom 19. November 1986, VwSlg 12307 A/1986, sondern für den Bereich des § 13b GehG 1956 auch im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1977, VwSlg 9367 A/1977, gefolgt. Wie die Beschwerdeführerin aber selbst erkennt, beruht die von ihr herangezogene Rechtsprechung (Hinweis E 19.11.1986, VwSlg 12307 A/1986; OGH 31.8.1977, SZ 50/110) auf der Überlegung, in der Anerkenntnis einer verjährten Forderung liege ein inkludierter (schlüssiger) Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung. Dies wird insbesondere aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 1962, RZ 1962, 277, deutlich, in welchem zum Ausdruck gebracht wird, das Anerkenntnis einer bereits verjährten Forderung komme gemäß § 863 ABGB einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung gleich. Diese Rechtsprechung geht also davon aus, dass die (vorbehaltlose) Anerkennung einer bereits verjährten Forderung einen schlüssigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung darstellt. Vorliegendenfalls stehen aber die Erklärungen der Dienstbehörde, eine Liquidierung der verjährten Ansprüche nicht vorzunehmen, der Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf die Geltendmachung der Verjährung entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120002.X02Im RIS seit
21.10.2003Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010