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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0058 E 19. September 2003Rechtssatz
Angesichts dessen, dass das außerordentliche Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abhilfe gegen einen Rechtsverlust schaffen sollte, der durch die von einer Behörde selbst erteilte unrichtige Information entstanden ist, muss für den Lauf der Frist der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung verlangt werden, kann man doch einen Rechtsmittelwerber nicht neuerlich das Risiko eines fälschlicherweise erhobenen oder fehlgeleiteten Rechtsmittels zumuten. Die bloße Information von Seiten Dritter oder anderer Verfahrensparteien darüber, dass eine weitere Berufung zulässig gewesen wäre, reicht daher jedenfalls dann nicht aus, um die Voraussetzung der Kenntniserlangung von der Zulässigkeit der Berufung im Sinn des § 71 Abs. 2 AVG zu erfüllen, wenn der Rechtsmittelwerber im Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel (Beschwerde) an eine dafür nicht zuständige Behörde (Gericht) erhoben hat und eine Entscheidung darüber noch aussteht. In einem solchen Fall ist von einer gesicherten Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung erst mit der Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde durch den (hier:) Verfassungsgerichtshof auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120057.X04Im RIS seit
17.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008