RS Vwgh 2003/9/19 2000/12/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;

Rechtssatz

Der Abzug des Pauschalbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG setzt dem Grunde nach das Vorliegen entsprechender EIGENER Aufwendungen des Abgabepflichtigen voraus. Können diese Aufwendungen auf andere überwälzt werden, liegen insoweit keine eigenen Aufwendungen vor. Diese überwälzten Aufwendungen können daher einen Abzug des Pauschalbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG nicht begründen. Wenn der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen weitere, von ihm selbst zu bestreitende Aufwendungen geltend gemacht hat, begründen NUR diese den Abzug.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120274.X03

Im RIS seit

28.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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