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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Der Abzug des Pauschalbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG setzt dem Grunde nach das Vorliegen entsprechender EIGENER Aufwendungen des Abgabepflichtigen voraus. Können diese Aufwendungen auf andere überwälzt werden, liegen insoweit keine eigenen Aufwendungen vor. Diese überwälzten Aufwendungen können daher einen Abzug des Pauschalbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG nicht begründen. Wenn der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen weitere, von ihm selbst zu bestreitende Aufwendungen geltend gemacht hat, begründen NUR diese den Abzug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120274.X03Im RIS seit
28.10.2003