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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer Berufung als unzulässig mangels Bescheidcharakters zweier Erledigungen des Magistrates der Stadt Wien betreffend Pragmatisierungsanträge des Beschwerdeführers; kein Rechtsanspruch auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, keine Parteistellung des Bewerbers im ErnennungsverfahrenRechtssatz
Der Inhalt der Erledigungen beschränkt sich auf die Mitteilung, dass dem Begehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann. Die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der Erledigungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war.
Dazu kommt, dass der Magistrat der Stadt Wien auch nicht verpflichtet war, über die Anträge des Beschwerdeführers mit Bescheid abzusprechen.
Kein Rechtsanspruch auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; keine Parteistellung des Bewerbers im Ernennungsverfahren.
Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; Dienstrechtssenat der Stadt Wien gemäß §74a der Wr DienstO Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Mitteilung, Dienstrecht, VfGH / Abtretung, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B948.2005Dokumentnummer
JFR_09939075_05B00948_01