RS Vwgh 2003/9/19 2002/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4 impl;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Eingehen einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmissbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodass diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkter Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte des Fremden schon allein deshalb gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/19/1402). Diese zu § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993 ergangene Rechtsprechung ist auch auf § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120077.X02

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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