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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Eingehen einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmissbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodass diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkter Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte des Fremden schon allein deshalb gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/19/1402). Diese zu § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993 ergangene Rechtsprechung ist auch auf § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120077.X02Im RIS seit
15.10.2003