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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Bei der Prüfung eines Bescheides, mit dem nach § 68 AVG ein anderer Bescheid abgeändert wurde, ergeben sich zwei Aspekte. Zum einen ist die Zulässigkeit der Bescheidabänderung an sich, also die verfahrensrechtliche Seite, zu prüfen (hier: das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG), zum anderen die Rechtmäßigkeit des damit erzielten Ergebnisses materieller Art (hier: Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand "gemäß § 15 BDG 1979 mit 30. September 2000" anstatt mit Ablauf des 31. August 2000). Ergibt die Prüfung auch nur einer der beiden Aspekte einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, reicht dies zur Annahme der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 13 DVG.
Schlagworte
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120237.X02Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008