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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73;Rechtssatz
Das der Vertretung im Fall der Verhinderung des aktuellen Arbeitsplatzinhabers der höherwertigen Leitungsfunktion innewohnende zeitliche Moment kann von längerer Dauer sein und sich einer verlässlichen Einschätzung von vornherein entziehen (Hinweis E vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0088). § 38 Abs. 1 zweiter Satz GehG kann auch nicht entnommen werden, dass - bei einer Mindestdauer der Vertretung von 29 aufeinander folgenden Kalendertagen - unter "vorübergehender Verwendung" nur kurzfristige Vertretungen zu verstehen sind. Dafür spricht bereits, dass die in der demonstrativen Aufzählung von Beispielen vorübergehender höherwertiger Verwendungen angeführte Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr mit Zustimmung des Beamten auch länger möglich ist (§ 39 Abs. 2 BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120049.X04Im RIS seit
19.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008