RS Vwgh 2003/9/19 2000/12/0049

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §73;
BDG 1979 §39 Abs2;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §38 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Das der Vertretung im Fall der Verhinderung des aktuellen Arbeitsplatzinhabers der höherwertigen Leitungsfunktion innewohnende zeitliche Moment kann von längerer Dauer sein und sich einer verlässlichen Einschätzung von vornherein entziehen (Hinweis E vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0088). § 38 Abs. 1 zweiter Satz GehG kann auch nicht entnommen werden, dass - bei einer Mindestdauer der Vertretung von 29 aufeinander folgenden Kalendertagen - unter "vorübergehender Verwendung" nur kurzfristige Vertretungen zu verstehen sind. Dafür spricht bereits, dass die in der demonstrativen Aufzählung von Beispielen vorübergehender höherwertiger Verwendungen angeführte Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr mit Zustimmung des Beamten auch länger möglich ist (§ 39 Abs. 2 BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120049.X04

Im RIS seit

19.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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