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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Gegen die Auffassung, dass der Begriff des früheren Dienstverhältnisses zum Bund in § 65 Abs. 1 PG 1965 ebenso zu verstehen ist wie jener in Abs. 5 leg. cit, bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfordert das Gleichheitsgebot lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Es liegt demnach im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offen gelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken (Hinweis VfGH 4.3.1989, VfSlg 11998). Für anspruchsbegründende Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, dürfte nichts anderes gelten. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund, die vor der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegen und solcher, die während eines Karenzurlaubes eingegangen wurden, in Ansehung der Berücksichtigung derartiger Gebühren für die Bemessung der Ruhegenusszulage liegt etwa darin, dass eine solche Berücksichtigung im erstgenannten Fall als Rekrutierungsanreiz für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis dienen könnte, was in Ansehung karenzierter Beamter nicht mehr zum Tragen kommt. Das Argument, im Rahmen des nicht berücksichtigten Dienstverhältnisses seien für Nebengebühren auch Pensionsbeiträge nach dem GehG zu entrichten, kommt im Zusammenhang mit der Auslegung des § 65 Abs. 1 Z. 2 PG 1965 keinesfalls zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120148.X03Im RIS seit
28.10.2003