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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die vertretungsweise Ausübung im Sinn des § 96 Abs. 1 zweiter Satz GehG die vorübergehende (vorläufige) Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung (rechtlich oder faktisch) verhinderten Beamten meint, während das zweite Beispiel die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Verwendung an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (also den Vakanzfall) vor Augen hat; weiters Ausführungen zum Unterschied zwischen Verwendungsabgeltung gemäß § 96 Abs. 1 GehG und Verwendungszulage gemäß § 92 GehG und zur Übertragbarkeit dieser Gedanken auf die Funktionsabgeltung gemäß § 37 Abs. 1 GehG sowie auf die Unterscheidung zwischen dieser Funktionsabgeltung und der Funktionszulage gemäß § 30 Abs. 1 GehG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120049.X03Im RIS seit
19.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008