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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §137 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0252 E 24. April 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz; hier: davon ausgehend kann nicht gesagt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers, seiner Tochter die Fortsetzung ihrer Studien in Dublin zu ermöglichen mit dem Ziel, eine auch in Österreich anerkannte akademische Berufsausbildung zu erreichen, nicht sachgerecht wäre)Stammrechtssatz
Zwar trifft es zu, dass die unter dem Begriff "Obsorge" zusammengefassten elterlichen Rechte und Pflichten mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen. Darauf allein kommt es aber im Beschwerdefall bei der Beurteilung der Frage, ob ein (und sei es auch teilweiser) Ersatz der hier maßgebenden Kosten der Billigkeit entspricht, nicht an, wobei zu berücksichtigen ist, dass die wechselseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern gemäß § 137 Abs. 2 ABGB nicht auf minderjährige Kinder beschränkt ist (siehe beispielsweise Pichler in Rummel I2, Rz 6 zu § 137 ABGB). Wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass mit einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst (typischerweise) mehrfache Wechsel des Dienstortes verbunden sind, wobei diese Wechsel der Dienstorte für die betroffenen Kinder (diese Aspekte sind hier maßgeblich) den Verlust der bisher gewohnten Umgebung (und der damit verbundenen Beziehungen) und die Notwendigkeit bedeuten, sich am neuen Dienstort einzugewöhnen und neue Beziehungen aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt aber einer stabilen Beziehung der Kinder zu ihren Eltern - zumindest typischerweise - eine besondere Bedeutung (im positiven Sinn) zu. Wenngleich in aller Regel dieses Moment mit zunehmendem Alter des Kindes und der damit verbundenen altersgemäßen Entwicklung seiner Persönlichkeit an Bedeutung verliert, kann andererseits nicht gesagt werden, dass gerade das Überschreiten einer rechtserheblichen Altersschwelle (hier: der Volljährigkeitsgrenze), also ein bestimmter Kalendertag im Leben des Kindes, dafür von entscheidender Bedeutung wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120035.X02Im RIS seit
29.10.2003