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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat sich die für die Beschwerdeführerin vorgesehene Verwendung im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens geändert. Dass es sich dabei etwa um neu gestaltete Arbeitsplätze gehandelt hätte, welche infolge der veränderten Aufgaben der Beschwerdeführerin nur im Wege einer qualifizierten Verwendungsänderung hätten zugewiesen werden dürfen oder die als Verweisungsarbeitsplätze im Verständnis des § 14 Abs. 3 BDG 1979 untauglich gewesen wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Frage der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin war daher in Bezug auf jenen Arbeitsplatz zu prüfen, welcher ihr zuletzt wirksam zugewiesen wurde. Dabei sind auch solche durch Weisung erfolgte Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes von Bedeutung, die während eines "Krankenstandes" des Beamten vorgenommen werden. Das Vorliegen einer solchen Änderung des zugewiesenen Arbeitsplatzes setzt aber jedenfalls eine diesbezügliche Mitteilung an den im "Krankenstand" befindlichen Beamten voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120068.X02Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008