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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §4 Abs3;Rechtssatz
Entscheidend für die Begünstigung durch die in § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 vorgesehene Ausnahme von der Kürzungsregel des § 4 Abs. 3 PG 1965 ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Zuspruches einer Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG seitens des zuständigen Unfallversicherungsträgers, der BVA. Die Vollziehung dieser Begünstigungsregel wird an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruches auf Versehrtenrente gebunden, die allenfalls auch rückwirkend erfolgen kann. Damit sollen sich aufwändige Ermittlungen der Pensionsbehörden dahingehend erübrigen, ob eine Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles fiktiv gebührt oder nicht (vgl. die Erläuterungen zu § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle BGBl. I Nr. 2001/87, GP XXI, RV 636, S.83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120115.X01Im RIS seit
22.10.2003