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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/02/0205 2003/02/0169Rechtssatz
Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Ein unmittelbare Anrufung des VwGH gegen derartige Akte ist daher unzulässig, weshalb die Beschwerde gegen die erfolgte Vorführung zum Strafantritt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020167.X02Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008