RS Vwgh 2003/9/23 2003/02/0154

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21;
FrG 1997 §61;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der hg. Rechtsprechung (Hinweis E 19.10.2001, 98/02/0119) bedarf es des Vorliegens aller Voraussetzungen des § 21 AsylG 1997, damit ua § 61 FrG 1997 betreffend die Schubhaft auf den Fremden nicht anwendbar wäre. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020154.X01

Im RIS seit

13.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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