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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/15/0094 E 5. Oktober 1994 RS 1(Hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt § 240 Abs 3 BAO dem Arbeitnehmer nur jenen ergänzenden Rechtsschutz, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber korrigieren zu können. Von einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle kann somit nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitgeber in Nichtbeachtung der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten oder unter Vernachlässigung der selbsttätig (ohne Lohnsteuerkarteneintragung) zu berücksichtigenden (persönlichen) Verhältnisse des Abgabepflichtigen (Lohnsteuerpflichtigen) zuviel an Lohnsteuer einbehalten hat, oder Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich auf Grund eines von ihm rechtzeitig beantragten Jahresausgleiches ergeben, nicht befriedigt (Hinweis E 27.8.1991, 91/14/0121; Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, S 600).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130003.X03Im RIS seit
29.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013