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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/14/0106 E 26. April 1994 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)Stammrechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs 3 BAO ergibt sich, daß Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht aufgrund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. (Im vorliegenden Fall, in dem strittig war, ob bzw inwieweit die Rückzahlung einer Abfertigung sowie von Urlaubsabfindungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, waren die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches nach § 72 EStG 1988 gegeben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130007.X01Im RIS seit
20.10.2003