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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Werden Geldmittel einer juristischen Person für repräsentative, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 und 3 EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen verwendet, so rechtfertigt dieser Umstand zwar die Verweigerung der Anerkennung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben bei Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der juristischen Person, nicht aber ohne weitere Begründung die Zurechnung der den entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehenden Einnahmen bei dem die juristische Person vertretenden Organ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130207.X03Im RIS seit
23.10.2003