RS Vwgh 2003/9/24 2001/11/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2 idF 1998/I/092;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0157 E 20. Februar 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Es kann nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber in § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO i.d.F. BGBl. I Nr. 92/1998 (nur) eine Regelung zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung vorgesehen hat, nicht aber auch jene Fälle erfasst hat, in denen die Atemluftuntersuchung verweigert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110109.X01

Im RIS seit

31.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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